AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hörakustik-Fachhandel
Grundlagen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der OC Otoplastisches Centrum GmbH (OC GmbH) sind mit der schriftlichen bzw. mündlichen Auftragserteilung durch den Kunden verbindlich und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der OC GmbH, soweit in der von OC GmbH unterbreiteten Offerte bzw. Auftragsbestätigung nicht abweichende Regelungen getroffen wurden. Anderslautende Bedingungen, insbesondere anderslautende AGB des Kunden, haben nur Gültigkeit, wenn sie von OC GmbH schriftlich akzeptiert wurden.
Auftragsbestätigung
Erfolgt eine Auftragsbestätigung durch OC GmbH, gelten Umfang und Ausführung von Lieferungen und Leistungen als darin abschliessend umschrieben. Für die Beschaffenheit der Ware und die weiteren Bedingungen der Auftragsausführung sind ausschliesslich die Angaben in der Auftragsbestätigung massgebend. Aufträge und Bestellungen, welche unmittelbar nach Eingang zur Ausführung gelangen, werden von OC GmbH nicht bestätigt.
Preise
Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich MWST. OC GmbH behält sich vor, an gedruckten Preislisten und Katalogen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung Änderungen vorzunehmen. Kataloge und Broschüren der OC GmbH stellen keine verbindlichen Offerten dar. Porto-, Fracht-, Zoll-, Versicherungs-, Verpackungs- und ähnliche Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Ab einem Nettowarenwert von CHF 400.00 erfolgt die Lieferung innerhalb der Schweiz versandkostenfrei. Aufträge bzw. Bestellungen mit einem Warenwert von unter CHF 50.00 können mit einem angemessenen Kleinmengenzuschlag belastet werden.
Lieferfristen
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung resp. bei Fehlen einer solchen, ab Datum des Bestellungseinganges, frühestens jedoch nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages benötigten Unterlagen, insbesondere nach Eingang der Ohrabformung. Lieferfristen werden von OC GmbH nach Kräften eingehalten, sind aber mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nicht rechtsverbindlich. In keinem Fall haftet OC GmbH für höhere Gewalt oder andere, nicht von OC GmbH zu vertretende Störungen (z.B. Streik, Betriebseinstellung, Fertigungsbeschränkungen, Schäden an Fertigungsanlagen, Nichtlieferung oder Lieferverzug eines Zulieferanten etc.). Allfällige rechtsverbindlich vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in diesen Fällen angemessen. Ein Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz zufolge Lieferverzögerung besteht in keinem Fall. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig.
Transport und Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit Auslieferung der Waren ab Werk oder Lager von OC GmbH auf den Kunden über, selbst wenn die Lieferung franko oder unter ähnlicher Klausel erfolgt.
Prüfung und Mängelrüge
Jede Gewährleistung von OC GmbH setzt voraus, dass der Kunde sämtliche Liefergegenstände sofort nach deren Übernahme, Leistungen während deren Erbringung, prüft oder durch Dritte prüfen lässt und allfällige Mängel bzw. fehlende Gebrauchstauglichkeit umgehend nach Erkennung schriftlich an OC GmbH mitteilt. Erfolgen Prüfung und Mitteilung nicht fristgerecht, gelten Lieferungen und Leistungen als genehmigt. Sichtbare Mengendifferenzen sowie Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung müssen sofort nach Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb 8 Tagen nach Warenerhalt der OC GmbH schriftlich mitgeteilt werden.
Gewährleistung bei Handelsprodukten
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, fehlen ihm die zugesicherten Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert OC GmbH nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Käufers – Ersatz oder bessert nach. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die auf normalen Verbrauch oder Abnutzung zurückgehen, ferner Beschädigungen, welche durch Überlastung oder unsachgemässe Handhabung entstehen.
Gewährleistung bei individuell hergestellten Produkten
Gewährleistungsansprüche auf individuell hergestellte Produkte müssen innerhalb eines Monats nach Auslieferung angemeldet werden. Es liegt ausschliesslich im Ermessen von OC GmbH, mangelhafte Otoplastiken nachzubessern oder zu ersetzen. Wird für den Ersatz eine neue Ohrabformung benötigt, muss diese vom Kunden innert nützlicher Frist angeliefert werden. Unterscheidet sich diese erheblich von der für die erste Produktion verwendete Ohrabformung, entfällt das Recht des Käufers auf Gewährleistung. Bei ungenügender Passgenauigkeit haftet OC GmbH nur für Übereinstimmung mit der vom Kunden gelieferten Ohrabformung. Ist die angelieferte Ohrabformung mangelhaft, übernimmt OC GmbH keinerlei Garantie auf die aufgrund dieser Ohrabformung produzierten Otoplastiken. Werden Otoplastiken nach der Auslieferung durch den Kunden oder Dritte nachbearbeitet, lehnt OC GmbH jegliche Gewährleistung ab. Bei Spezial-Otoplastiken für operierte und deformierte Ohren sind Gewährleistungsansprüche für Passgenauigkeit ausgeschlossen.
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung in Schweizer Franken (CHF) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Zahlungspflicht des Kunden ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrags auf dem Postcheck- oder Bankkonto von OC GmbH (Valuta). Die Annahme von Wechseln oder Checks als Zahlungsmittel liegt im Ermessen von OC GmbH. Bei Wechseln oder Checks gilt die Zahlungspflicht erst als erfüllt, wenn die Beträge nach Einlösung gutgeschrieben sind. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass OC GmbH Zahlungen des Kunden an die jeweils älteste Forderung anrechnet. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden sämtliche Forderungen von OC GmbH aus der Geschäftsbeziehung sofort zur Zahlung fällig.
Zahlungsverzug oder sonstige Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung der Ware oder Dienstleistungen gefährden, berechtigen OC GmbH,
- jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzubehalten oder vom Kunden zurückzuverlangen bzw. die Dienstleistung nicht zu erbringen;
- alle bestehenden Forderungen gegen den Kunden ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen;
- noch ausstehende Lieferungen ungeachtet der für diese getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist stehen OC GmbH Verzugszinsen in der Höhe des Blankokreditzinssatzes der Zürcher Kantonalbank zu. Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Gerichtsstand
Die Vertragsparteien wählen für allfällige Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis den Gerichtsstand Zürich. OC GmbH ist jedoch berechtigt, jedes für den Kunden zuständige ordentliche Gericht anzurufen.
Baden, 1. November 2009